Allgemeine Geschäftsbedingungen der JobTender24 GmbH (nachfolgend „AGJT“)
Gültig ab dem 1. Januar 2020 (Vorherige Allgemeine Geschäftsbedingungen bis zum 31.12.2019)
JobTender24 ist ein Ausschreibungs- und Rekrutierungsservice der JobTender24 GmbH mit Sitz in Düsseldorf, Deutschland (nachfolgend „Betreiber“ bezeichnet). JobTender24 ermöglicht Unternehmen durch eine speziell entwickelte Ausschreibungs- und Prozessplattform qualifizierte Kandidaten zu generieren. Weiterhin bietet JobTender24 den Unternehmen Transparenz in Bezug auf die Prozesse bei der Zusammenarbeit mit Headhuntern und Personalvermittlern.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen zwischen dem Betreiber und der von ihm auf der Homepage jobtender24.com sowie weiterer Top-Level-Domains unter der Bezeichnung „JobTender“ oder „JobTender24“ angebotenen Internetseiten (nachfolgend „JobTender24“ genannt) und jedem Nutzer (wie in 1.2. definiert).
1.2. Registrierte Personen werden als „Nutzer“ bezeichnet. Diese unterhalten einen User-Account mit ihren persönlichen Informationen. Nutzer kann sowohl ein/e Mitarbeiter/in oder Vertreter/in eines Unternehmens sein, der/die sich für JobTender24 in der Absicht registriert hat, Personal einzustellen oder weiterzuvermitteln bzw. ein Suchprojekt an einen oder mehrere Headhunter zu vergeben (nachfolgend „Unternehmen“), wie auch ein Headhunter / Personalberater / Personalvermittler / sonstiger Vermittler (zuvor und nachfolgend einheitlich „Headhunter“ genannt) sein, der registriert ist, um qualifizierte Kandidaten an Unternehmen vorzuschlagen und zu vermitteln oder Suchmandate für Unternehmen zu bearbeiten. Alle Nutzer bestätigen, dass Sie zur Nutzung von JobTender24 und, falls sie etwas buchen, zur Buchung der Leistungen berechtigt sind.
1.3. Mit „Kandidaten“ werden im Sinne dieser AGJT alle Personen und Dienstleister (inkl. Freelancer, Interimsmitarbeiter, Handelsvertreter etc.) bezeichnet, die von einem Headhunter vorgeschlagen werden mit dem Ziel, dass sie von einem Unternehmen geprüft, eingestellt oder beauftragt werden.
1.4. Mit „Tender“ oder „Ausschreibung“ wird die Hinterlegung von Informationen und Konditionen im Rahmen einer zu besetzenden, vakanten Position bezeichnet (Suchmandat). Tender dienen dem Ziel, Kandidaten von Headhuntern zu erhalten, um eine vakante Position zu besetzen.
1.5. Die AGJT gelten ausschließlich, auch wenn die Nutzung oder der Zugriff außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers, die mit diesen AGJT in Widerspruch stehen, sind für den Betreiber unverbindlich, auch wenn der Nutzer sie für anwendbar erklärt und der Betreiber ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Betreiber der Geltung schriftlich zugestimmt hat. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGJT in der zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer Ausschreibung bzw. in der vom Betreiber zuletzt in Textform
mitgeteilten Fassung auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der AGJT sind nur gültig, wenn sie vom Betreiber schriftlich bestätigt worden sind.
1.6. Die AGJT gelten in Verbindung mit der Datenschutzerklärung (einsehbar unter: https://jobtender24.com/datenschutzerklaerung) und der Datenverarbeitungs-Vereinbarung (einsehbar unter: https://jobtender24.com/datenverarbeitungs-vereinbarung).
2. Ausschreibung, Ablauf, Bedingungen
2.1. Berechtigte Unternehmen (wie unter 2.11. definiert) können über JobTender24 vakante Positionen ausschreiben und diese sowie alle zugehörigen Prozesse im System verwalten. Weiterhin können Unternehmen optionale Leistungen hinzubuchen. Der Betreiber behält sich vor, Ausschreibungen zu prüfen und ihre Veröffentlichung abzulehnen, wenn z. B. ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder eine anderweitige Diskriminierung vorliegt oder die angebotenen Konditionen nicht den Erwartungen des Betreibers entsprechen oder die Ernsthaftigkeit der Ausschreibung in Frage steht. Der Betreiber ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Headhunter können Tender einsehen bzw. erhalten über neue Tender Informationsmails und können sich auf diese bewerben.
2.2. Unternehmen hinterlegen die Angaben zum gesuchten Kandidaten (Position, Gehalt, Qualifikation, etc.) sowie alle relevanten Briefing-Informationen zur Position. Dabei können die Unternehmen die Höhe der Konditionen für den Erfolgsfall festlegen oder sich alternativ Kandidaten vorschlagen lassen, bei denen die Headhuntern individuelle Konditionen für den Erfolgsfall anbieten.
2.2.1. Dem Unternehmen ist es nicht gestattet, in seiner unter JobTender24 veröffentlichten Ausschreibung in den allgemeinen Ausschreibungs-Feldern Kontaktdaten oder den Firmennamen anzugeben. Es sind hierfür allein die entsprechenden Pflichtfelder der Plattform zu verwenden.
2.2.2. Das Unternehmen kann vorab im Rahmen von Verträgen oder online im System zusätzliche Service-Module, wie z.B. den kostenpflichtigen „Managed Service“ (aktive Unterstützung durch das JobTender24 Team) hinzubuchen.
2.3. JobTender24 leitet die Ausschreibungen – ggf. nach Prüfung – an die angeschlossenen bzw. ausgewählten bzw. berechtigten Headhunter weiter („Aktivierung“). Berechtigte Headhunter können sich auf Tender bewerben und sofern sie dafür freigeschaltet werden geeignete Kandidaten mit einem aussagekräftigen Profil bzw. in einem von JobTender24 vorgegebenen Format vorschlagen. Im Zuge ihrer Bewerbung nennen sie ihre Spezialisierung, den Grund für die Bewerbung und wieviel Kandidaten sie voraussichtlich in welchem Zeitraum vorschlagen können. JobTender24 kann dem ausschreibenden Unternehmen als zusätzliche
Information die Performance des Headhunters bei JobTender24 anzeigen (z.B. Anzahl Teilnahmen, Kandidatenvorschläge, erreichte Interviews, erfolgreiche Vermittlungen – in einem Zeitraum), damit das Unternehmen die Bewerbung des Headhunters besser beurteilen kann.
2.4. Unternehmen bzw. (bei Managed Service) das JobTender24-Team wählen den oder die Headhunter aus, der/die für den Tender freigeschaltet wird/werden. Die Headhunter, die für die Teilnahme freigeschaltet werden, erhalten danach weitere Informationen zur Ausschreibung und zum Unternehmen.
2.5. Unternehmen prüfen alle eingehenden Kandidaten-Vorschläge und unterrichten den Betreiber und den Headhunter (und somit den Kandidaten) über JobTender24 innerhalb von 14 Kalendertagen, ob ein Kandidatenvorschlag akzeptiert wird und in die weitere Prüfung (z.B. Interview) geht oder abgelehnt wird. Kandidaten-Vorschläge, die nicht innerhalb von 14 Kalendertagen abgelehnt werden, gelten bei Tendern, bei denen vom Unternehmen eine Prämie je akzeptiertem Kandidatenvorschlag angeboten wird oder bei der Nutzung von gebuchten Kandidaten-Kontingenten, automatisch als akzeptiert und werden entsprechend berechnet.
Auch im weiteren Verlauf stellt das Unternehmen nach einer Veränderung den jeweiligen Prozess-Status (z.B. Interview, Verhandlung oder Ablehnung) bei den Kandidaten stets innerhalb von 7 Kalendertagen bei JobTender24 ein. Bei einer Ablehnung eines Kandidaten nennt das Unternehmen den Grund der Ablehnung.
Sofern ein Unternehmen ein Vertragsverhältnis mit einem Kandidaten eingeht, hinterlegt das Unternehmen innerhalb von 3 Kalendertagen alle erforderlichen Angaben im JobTender24 System.
2.6. Headhunter sind bei allen Kandidaten, die sie über JobTender24 vorschlagen, verpflichtet, vorab mit dem Kandidaten über die Position, die Anforderungen, das angebotene Gehalt und die Vorschlagsabsicht zu sprechen. Ein Kandidat darf nur vorgeschlagen werden, wenn dem Headhunter hierfür die Genehmigung seitens des Kandidaten ausdrücklich und nachweislich erteilt wurde. Dies beinhaltet auch die Speicherung der Daten des Kandidaten bei JobTender24 sowie beim Unternehmen.
2.7. Es besteht Einvernehmen, dass Kandidatenvorschläge als reine Vorschläge der Headhunter bewertet werden und nicht den Status einer Bewerbung des Kandidaten beim Unternehmen mit den damit verbundenen Rechten haben, sofern rechtlich zulässig. Sollten im Rahmen eines Tenders die Erstattung von Wege- oder sonstigen Kosten für Kandidaten nicht übernommen werden, so muss dies vorab schriftlich seitens des Unternehmens dem Betreiber und den Headhuntern im Online-Briefing mitgeteilt werden.
2.8. First come first serve: Wird ein Kandidat von mehreren Headhuntern auf einen Tender eingereicht, so erwirbt im Erfolgsfall nur derjenige Headhunter einen Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung, der ihn als erster über JobTender24 für diesen Tender vorgeschlagen (und nicht zwischenzeitlich zurückgezogen) hat.
2.9. Exklusivität: Bei allen Ausschreibungen ist Voraussetzung, dass seitens des Unternehmens neben JobTender24 keine weiteren Headhunter und idealerweise keine kommerziellen Stellenbörsen für die ausgeschriebene Position beauftragt werden. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, behält sich der Betreiber vor, die Ausschreibung nicht freizuschalten bzw. wieder zu beenden, da die Parallelsuche schädlich für den Erfolg von JobTender24 und die teilnehmenden Headhunter ist.
2.10. Individuelle Bedingungen: Zusätzlich zu diesen AGJT gelten die in der jeweiligen Ausschreibung genannten Konditionen. Sollten diese ggf. an einzelnen Stellen im Widerspruch zu den AGJT stehen, gelten an diesen Stellen die in der Ausschreibung genannten Konditionen.
2.11. „Berechtigt“ gemäß dieser AGJT sind Unternehmen und Headhunter, die ein gültiges Vertragsverhältnis mit dem Betreiber haben und über entsprechende Rechte bzw. Kontingente zur Ausschreibung von und/oder Teilnahme an Tendern verfügen und hierfür freigeschaltet wurden.
2.12. Tender an Preferred Supplier: Sofern ein Unternehmen das „Preferred Supplier Modul“ gebucht hat, kann das Unternehmen auch Ausschreibungen ausschließlich an Headhunter veröffentlichen, mit denen ein gültiger schriftlicher sogenannter „Preferred Supplier Vertrag“ zwischen dem Unternehmen und dem Headhunter besteht. Diese Headhunter sind dem Betreiber vor Ausschreibungshinterlegung vom Unternehmen zu benennen. Für diese Ausschreibungen gelten bezüglich Ablauf, Entgelt, Vorschlagskonditionen und Garantie ausschließlich diejenigen Konditionen, die zwischen dem Unternehmen und dem Headhunter in einem vom Betreiber unabhängigen Preferred Supplier Vertrag vereinbart wurden. Der Betreiber ist hieran nicht beteiligt und stellt das JobTender24-System für die reine prozessuale Abwicklung dieser Ausschreibungen und Kandidatengenerierung gegen Entgelt zur Verfügung. Der Betreiber schließt für diese Ausschreibungen einen separaten Vertrag mit dem Unternehmen ab.
2.13. Grundsätzlich ist bei allen Ausschreibungen und Teilnahmen von den Nutzern das jeweilige Landesrecht zu berücksichtigen.
3. Vergütung:
3.1. Die Registrierung auf JobTender24.com ist für Nutzer kostenfrei.
3.2. Für die Veröffentlichung einer Ausschreibung, den optionalen Managed Service, die Nutzung des Systems oder einzelner Service-Module, für Memberships oder für die Generierung von Kandidaten über JobTender24 wird je nach Tendertyp eine Vergütung in der aktuellen Preisliste oder in individuellen Angeboten festgelegt.
3.3. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist bei Tendern zu entrichten, wenn eine solche vom Unternehmen für den Erfolgsfall angeboten wird oder wenn ein Kandidat eingestellt wird, bei dem die Konditionen vom Headhunter angeboten wurden. Die Vergütung ist zu leisten, wenn ein Arbeits- oder sonstiger Vertrag
zwischen dem Unternehmen (bzw. einem mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen) und einem über JobTender24 vermittelten Kandidaten für die ausgeschriebene oder eine andere Position während der Laufzeit des Tenders und für bis zu 12 Monate nach Beendigung des Tenders zustande kommt („Erfolgsfall“).
Dies gilt auch, wenn ein an einem Tender teilnehmender Headhunter Kandidaten außerhalb von JobTender24 für einen Tender des Unternehmens vorschlägt.
In jedem Erfolgsfall meldet das ausschreibende Unternehmen dem Betreiber den Titel der Position, die Art der Anstellung, das Unterschrifts- und Startdatum sowie das vertraglich vereinbarte Gesamt-Entgelt inkl. Boni, Provisionen und sonstigen Leistungen, die Bestandteil der Vergütung sind (s. Ziffer 3.3.2.1.).
Sollte eine ausgeschriebene Position mehrfach besetzt werden („Mehrfachbesetzung“), ist die erfolgsabhängige Vergütung für jede Besetzung bzw. jede Projektvermittlung fällig. Gleiches gilt, wenn einer oder mehrere Kandidaten aus der Ausschreibung für eine anderweitige Stelle besetzt werden – während der Laufzeit des Tenders und für bis zu 12 Monate nach Beendigung des Tenders.
3.3.1. Sollte vom Unternehmen in JobTender24 im Rahmen einer Ausschreibung eine feste Prämie als erfolgsabhängige Vergütung angeboten worden sein, so ist diese im Erfolgsfall die Basis für die Rechnungstellung. Bei einer vereinbarten Prämie je akzeptiertem Kandidatenvorschlag ist diese fällig, sofern ein Kandidatenvorschlag vom Unternehmen akzeptiert wurde oder gemäß Ziffer 2.5. als „akzeptiert“ gilt und berechnet werden kann.
3.3.2. Sollte vom Unternehmen in JobTender24 im Rahmen einer Ausschreibung eine vom Jahres-Zielgehalt abhängige prozentuale Provision als erfolgsabhängige Vergütung angeboten worden sein, so ist die Basis für die Rechnungstellung das tatsächlich vertraglich mit dem Kandidaten vereinbarte Gesamt-Entgelt.
3.3.2.1. Zum Gesamt-Entgelt zählt das im Vertrag mit dem Kandidaten vereinbarte feste Jahres-Bruttogehalt bzw. Vertragsvolumen zuzüglich aller fixen und variablen Bestandteile, Boni sowie die Bereitstellung von Kraftfahrzeugen.
3.3.2.2. Sollte kein festes Jahres-Gesamt-Entgelt bzw. Vertragsvolumen (z.B. bei Handelsvertretern oder freien Mitarbeitern) mit dem Kandidaten vereinbart worden sein, gilt als Basis für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung das ursprünglich in der Ausschreibung hinterlegte Jahres-Zielgehalt.
3.3.2.3. Sollte ein vom ursprünglich ausgeschriebenen Jahres-Zielgehalt mehr als 10% nach unten abweichendes Gesamt-Entgelt mit dem Kandidaten vereinbart worden sein, gilt als Basis für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung das ursprünglich in der Ausschreibung hinterlegte Jahres-Zielgehalt abzüglich 10%.
3.3.2.4. Sollte ein Bonus bzw. eine variable Vergütung zwar geplant sein, aber bei Vertragsschluss noch nicht feststehen, wird als Basis für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung ein pauschaler Bonus von 25% auf das vereinbarte Jahres-Ist-Gehalt vereinbart.
3.3.5. Bei Uneinigkeit bezüglich des Gesamt-Entgelts kann der Betreiber zur Klärung des Sachverhalts den geschlossenen Vertrag mit dem Kandidaten vom Unternehmen einfordern. Der Betreiber verpflichtet sich zur streng vertraulichen Handhabung dieses Vertrags. Das Unternehmen, der Headhunter und der Betreiber können in Ausnahmefällen bei einer Ausschreibung einvernehmlich abweichende Regelungen vereinbaren.
3.4. Der Betreiber stellt die Rechnung an das ausschreibende Unternehmen über die erfolgsabhängige Vergütung, Prämien und für die optionalen sonstigen Leistungen (z.B. Managed Service, Prämie je akzeptiertem Kandidaten-Vorschlag, Service Module etc.). Die Rechnungsstellung des Betreibers erfolgt – netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Betreiber ist berechtigt, bei einer Zahlungsverzögerung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Der Betreiber kann seine Rechnungen an Dienstleister (z.B. Factoring etc.) abtreten. Alle Zahlungen sind frei von Abzügen auf das Konto des Betreibers oder seines beauftragten Dienstleisters zu leisten.
3.5. Der jeweils erfolgreiche Headhunter stellt dem Betreiber seine Vermittlungstätigkeit bei Dienstantritt des Kandidaten in Rechnung. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Headhunters ist, dass der von ihm über JobTender24 auf ein Tender vorgeschlagene Kandidat innerhalb von 6 Monaten nach Vorschlag des Kandidaten ein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen eingegangen und kein Garantiefall eingetreten ist. Ein Headhunter hat hingegen keinen Vergütungsanspruch auf eine Vermittlungsprovision, wenn ein Kandidat, der von ihm auf einen Tender vorgeschlagen wurde, von einem anderen Headhunter ebenfalls auf einen anderen Tender vorgeschlagen und erfolgreich vermittelt wurde, auch, wenn es sich um das gleiche Unternehmen handelt. In keinem Fall hat ein Headhunter einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Betreiber, wenn ein Kandidat nicht über JobTender24 vorgeschlagen wurde.
3.5.1. Die Höhe der Rechnung für Vermittlungen vom Headhunter an den Betreiber entspricht der erfolgsabhängigen Vergütung abzgl. des dem Betreiber zustehenden Anteils („Bearbeitungsgebühr“), dessen Höhe von der Vereinbarung des Headhunters mit dem Betreiber, vom Typ der Ausschreibung sowie der Anzahl der akzeptierten Headhunter für diesen Tender abhängig ist. Die Konditionen werden bei den Tendern oder in individuellen Verträgen festgelegt. Ansonsten gelten die Konditionen gemäß aktueller Preisliste. Sofern in einem Tender vom Unternehmen Prämien je akzeptiertem Kandidatenvorschlag angeboten werden, kann der Headhunter seinen zuvor mit dem Betreiber vereinbarten Anteil an diesen Prämien jeweils im Folgemonat in Rechnung stellen.
3.5.2. Der Headhunter nimmt in seine Rechnung für Vermittlungen die vom Betreiber für die Ausschreibung nach erfolgreicher Besetzung vergebene JobTender-Nummer auf, um eine Zuordnung seiner Rechnung zu ermöglichen. Bei Rechnungen für Prämien je akzeptiertem Kandidaten-Vorschlag nimmt der Headhunter den Titel des Tenders sowie den Titel und Namen seines Kandidatenvorschlags und das Vorschlags- und Akzeptanzdatum in seine Rechnung auf.
3.5.3. Die Rechnung des Headhunters ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern bis dahin die Zahlung des Unternehmens an den Betreiber erfolgt und kein Garantiefall eingetreten ist. Alle eventuellen Bankkosten einer Zahlung an Headhunter gehen zu Lasten des Empfängers.
3.5.4. Grundvoraussetzung für die Fälligkeit aller Zahlungen ist zunächst die vollständige Zahlung der Rechnung des Unternehmens an den Betreiber, d.h. sollte das Unternehmen (etwa aus Gründen der Insolvenz) nicht zahlen, hat der Headhunter keinen gesonderten Anspruch auf seine Vermittlungsprovision bzw. seinen Prämienanteil gegenüber dem Betreiber. Sofern der Zahlungsausgleich unterbleibt, weil das Unternehmen aus sonstigen Gründen die Tätigkeit des Headhunters nicht als erfolgreiche Vermittlung oder den Kandidatenvorschlag als nicht akzeptiert ansieht, erwirbt der Headhunter ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Betreiber. Der Betreiber tritt dem Headhunter indes seine Rechte aus dem Vermittlungsgeschäft ab, damit der Headhunter sie im eigenen Namen gerichtlich weiterverfolgen kann. Der Anspruch des Betreibers auf die Bearbeitungsgebühr besteht auch in diesem Fall fort.
4. Garantie für Unternehmen bei erfolgsabhängiger Vergütung
4.1. Für Tender wird folgende Basis-Garantie vom Betreiber und dem jeweils erfolgreichen Headhunter gewährt: Sollte ein vermittelter Kandidat seinen Dienst nachweislich nicht antreten, erhält das Unternehmen 50 Prozent einer bereits ausgezahlten, erfolgsabhängigen Vermittlungsgebühr unter Berücksichtigung von Ziffer 4.2.5. zurückerstattet. Gleiches gilt für angebotene fixe Erfolgs-Prämien. Der Headhunter kann jedoch in allen Fällen die Zweitvorschlags-Option gem. Ziffer 4.3.3. nutzen, wodurch die Rückerstattung ggf. aufgeschoben oder aufgehoben wird. 4.2. Für Tender mit „Managed Service“ gewähren der Betreiber und der jeweils erfolgreiche Headhunter folgende erweiterte Garantie, die einen fairen Ausgleich zwischen Investition des Unternehmens und erbrachter Arbeitsleistung und Risiko des Headhunters und Betreibers darstellt:
4.2.2. Sollte ein vermittelter Kandidat seinen Dienst nicht antreten erhält das Unternehmen 70 Prozent einer bereits ausgezahlten, erfolgsabhängigen Vermittlungsgebühr unter Berücksichtigung
von Ziffer 4.3.5. zurückerstattet. Der Headhunter kann jedoch seine Zweitvorschlags-Option gem. Ziffer 4.3.3. nutzen.
4.2.3. Sollte ein Kandidat innerhalb der ersten 14 Kalendertage nach vertraglich vereinbartem Dienststart seinen Vertrag mit dem Unternehmen nachweislich kündigen, erhält das Unternehmen 50 Prozent einer bereits ausgezahlten, erfolgsabhängigen Vermittlungsgebühr unter Berücksichtigung von Ziffer 4.3.5. zurückerstattet. Der Headhunter kann jedoch seine Zweitvorschlags-Option gem. Ziffer 4.3.3. nutzen.
4.2.4. Sollte ein vermittelter Kandidat seinen Vertrag mit dem Unternehmen ab (inklusive) dem 15. Kalendertag und bis (inklusive) zum 30. Kalendertag nachweislich kündigen, erhält das Unternehmen 30 Prozent einer bereits ausgezahlten, erfolgsabhängigen Vermittlungsgebühr unter Berücksichtigung von Ziffer 4.2.5. zurückerstattet. Der Headhunter kann jedoch seine Zweitvorschlags-Option gem. Ziffer 4.3.3. nutzen.
4.2.5. Nach dem 30. Kalendertag entfällt jegliche Garantie.
4.3. Generelle Garantiebedingungen:
4.3.1. Kündigungen eines vermittelten Kandidaten durch das Unternehmen werden von der Garantie nicht abgedeckt. Weiterhin entfallen die Garantieansprüche des Unternehmens, wenn im Rahmen der Zweitvorschlagsoption neu vorgeschlagene Kandidaten nicht innerhalb von 14 Kalendertagen vom Unternehmen geprüft werden. Eine Garantie ist auch ausgeschlossen, wenn das Unternehmen entscheidet, die Position nicht mehr oder intern zu besetzen. Ebenso gibt es keine Garantie für Prämien je Kandidatenvorschlag oder für sonstige Leistungen.
4.3.2. Der Betreiber und der Headhunter sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintritt eines Garantie-Ereignisses schriftlich hierüber per Mail an guarantee@jobtender24.com zu unterrichten. Auf Verlangen sind Nachweise, wie etwa ein Kündigungsschreiben des Kandidaten vorzulegen. Spätere Anzeigen werden nicht anerkannt.
4.3.3. In jedem Garantiefall erhält der Headhunter die Option, innerhalb von 90 Kalendertagen weitere geeigneten Kandidaten nachzuliefern. Der Headhunter hat die Ausübung der Option, weitere Kandidaten vorschlagen zu wollen, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Anzeige des Garantiefalls an JobTender24 per Mail an guarantee@jobtender24.com anzuzeigen („Zweitvorschlags-Option“). In dem Fall ruht die Rückzahlungsverpflichtung einer Garantiesumme. Sollte einer dieser Kandidaten vom Unternehmen eingestellt werden, wird keine Garantiesumme fällig. Die Garantie bzgl. des ersten Kandidaten wird hinfällig, stattdessen erhält das Unternehmen eine Garantie gleichen Inhalts für den neuen Kandidaten.
4.3.4. Der Betreiber zahlt dem Unternehmen die Garantiesumme innerhalb von 60 Kalendertagen nach Meldung des Garantiefalls (gem. Ziffer 4.3.2.) über JobTender24 bzw. bei Anwendung der Zweitvorschlags-Option (gem. Ziffer 4.3.3.) innerhalb von 14 Kalendertagen nach erfolglosem Ablauf der Option aus, sofern alle vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt wurden.
Der Headhunter ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt des Garantiefalls bzw. bei Anwendung der Zweitvorschlags-Option unverzüglich nach erfolglosem Ablauf der Option, seinen Provisionsanteil für diese Vermittlung an den Betreiber zurückzuzahlen. Sollte der Headhunter nicht rechtzeitig zahlen, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig.
4.3.5. Die Rückzahlungspflicht des Betreibers an das Unternehmen ist abhängig von der vorherigen vollen Zahlung des Unternehmens an den Betreiber sowie der kompletten Rückerstattung bereits ausgezahlter Anteile des Headhunters an den Betreiber. Eventuelle Bankkosten im Rahmen der Garantieerstattungen des Betreibers an das Unternehmen gehen zu Lasten des Empfängers.
4.3.6. Sollte der Headhunter den Garantiefall als nicht eingetreten ansehen und mit dieser oder einer anderen Begründung nicht zahlen, ist der Betreiber in Höhe des entsprechenden Anteils gegenüber dem Unternehmen von der Rückzahlungspflicht befreit. Der Betreiber tritt dem Unternehmen indes seine Rechte ab, damit das Unternehmen sie im eigenen Namen gegen den Headhunter gerichtlich weiterverfolgen kann. Zuvor kann der Betreiber auf Wunsch als Mediator zwischen Unternehmen und Headhunter fungieren, wobei die Zahlungsansprüche des Unternehmens in diesem Fall für die Dauer der Mediation ruhen, bis eine Einigung herbeigeführt wird.
4.4. Unternehmen, Headhunter und Betreiber können in Ausnahmefällen einvernehmlich abweichende Garantieregelungen schriftlich vereinbaren.
4.5. Bei Tendern, an denen exklusiv nur Preferred Supplier (gem. Ziffer 2.12.) teilnehmen können, entfällt jede Garantie des Betreibers.
5. Rechte, Pflichten der Nutzer, Verbote
5.1. Erforderliche Genehmigungen: Alle Nutzer versichern, über die für ihre Tätigkeit und die Nutzung der Plattform notwendigen Genehmigungen oder Mitgliedschaften zu verfügen und alle notwendigen Auflagen zu erfüllen. Die Nutzer von Unternehmen und Headhuntern bestätigen, dass Sie innerhalb ihrer jeweiligen Unternehmen zur Nutzung von JobTender24 berechtigt sind und die Konditionen stellvertretend für das gesamte Unternehmen akzeptieren. Der Betreiber wird von sämtlichen Schäden freigestellt, die aus einer
Verletzung dieser Regeln resultieren, einschließlich der Verletzung firmenspezifischer Regelungen sowie Richtlinien, landesspezifischer Rechte, Lizenzen und sonstiger Bestimmungen.
Alle Headhunter aus der Schweiz versichern gesondert, im Besitz einer notwendigen Bewilligung nach Artikel 2 ff. des Arbeitsvermittlungsgesetzes durch das kantonale Arbeitsamt und sofern erforderlich durch das SECO in Bern zu sein.
Gleiches gilt für Headhunter aus anderen Ländern, in denen spezielle Genehmigungen für die Vermittlung von Kandidaten erforderlich sind.
5.2. Hinterlegung von Daten: Alle Nutzer sichern zu, dass die bei dem Betreiber hinterlegten Daten allen gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen des Landes entsprechen, in dem der Nutzer bzw. der Empfänger seinen Sitz hat. Die Daten dürfen insbesondere keine Urheber-, Daten- oder Persönlichkeitsschutzrechte verletzen. Für alle eingestellten Daten müssen die entsprechenden Einwilligungen der betroffenen Personen vorliegen. Die Nutzer tragen die alleinige presse-, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten und versichern, alle erforderlichen Rechte dafür zu besitzen.
Alle Nutzer verpflichten sich, sämtliche persönlich beim Betreiber eingestellten Daten auf ihren Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit hin zu überprüfen. Bei der Nutzung von JobTender24 darf nur Hard- und Software verwendet werden, die den üblichen Sicherheitsstandards entspricht. Die über die Plattform ausgetauschten Daten und Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Besetzung ausgeschriebener Stelle verwendet werden, die über JobTender24 abgewickelt wird. Sämtliche Daten sind vertraulich zu behandeln und nur Berechtigten zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung oder Verlinkung von Dateien oder Informationen auf anderen Plattformen oder auch deren automatisches Auslesen ist untersagt. Jeglicher Missbrauch wird vom Betreiber geahndet.
5.3. Abwerbeverbote: Der Betreiber sichert zu, dass er durch seine eigenen, fest angestellten Mitarbeiter keine Mitarbeiter von zahlenden Kunden aktiv abwirbt. Ein Abwerbeverbot für die angeschlossenen Headhunter bezüglich aller registrierten oder ausschreibenden Unternehmen ist hingegen nicht vereinbart und auch nicht umsetzbar, da JobTender24 eine offene, neutrale Ausschreibungs-Plattform bereitstellt, an die zahlreiche nationale und internationale Headhunter angeschlossen sind, die an verschiedenen Projekten für unterschiedliche Unternehmen auch außerhalb von JobTender24 mitarbeiten können.
Sollten im Rahmen von individuellen Konditionen bei einzelnen Ausschreibungen dennoch Abwerbeverbote zwischen Unternehmen und Headhuntern vereinbart worden sein, so gelten diese ausschließlich für die Headhunter-Person, die an einer Ausschreibung des Unternehmens teilnimmt und nicht für die gesamte Headhunter-Unternehmung. Für jegliche aus nicht eingehaltenen Abwerbeverboten entstehenden Schäden übernimmt der Betreiber keine Haftung, unterstützt das Unternehmen jedoch mit allen erforderlichen Informationen für die Realisierung eventueller Ansprüche.
Im Übrigen ist Unternehmen und Headhuntern nicht gestattet, während und nach Beendigung der Nutzung von JobTender24 für einen Zeitraum von 12 Monaten, Mitarbeiter des Betreibers abzuwerben bzw. über Dritte abwerben zu lassen. Im Falle der Zuwiderhandlung gilt eine pauschale Vertragsstrafe von 25.000,00 € als vereinbart, wobei sich der Betreiber die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ausdrücklich vorbehält.
5.4. Umgehungsverbot: Da der Betreiber einigen Aufwand betreibt, um ein funktionierendes System bereitzustellen, sind Unternehmen und Headhunter verpflichtet, dem Betreiber alle Umgehungsversuche und -Tatbestände unverzüglich mitzuteilen. Jeder Headhunter, der versucht, die JobTender24-Plattform während oder bis zu 12 Monate nach Teilnahme an einem Tender zu umgehen oder zu manipulieren, indem er ausschreibende Unternehmen direkt mit dem Ziel kontaktiert, Kandidaten für eine über JobTender24 ausgeschriebene oder eine andere Position ohne Nutzung von JobTender24 vorzuschlagen oder im Zuge eines Tenders aktiv die eigene Akquise oder die persönliche Präsentation eigener Leistungen beim Unternehmen betreibt oder sogar die Ausschaltung von JobTender24 beim Unternehmen vorschlägt, schädigt den Betreiber sowie die anderen Teilnehmer. Das Umgehungsverbot betrifft jedoch nicht Kandidatenvorschläge für andere als die ausgeschriebenen Positionen, wenn der Headhunter zum Zeitpunkt der Teilnahme nachweislich bereits in einer aktiven, vertraglichen Geschäftsbeziehung mit dem besagten Unternehmen steht. Weiterhin ist es Headhuntern nicht gestattet, Informationen über eine Ausschreibung an Kollegen oder sonstige Dritte weiterzugeben, die nicht in die Sucharbeit für die jeweilige Ausschreibung involviert sind. Teilnehmende Headhunter erklären sich hiermit explizit einverstanden.
Ein Umgehungsversuch ist weiterhin gegeben, wenn ein Unternehmen versucht, Kandidaten für ein Tender oder eine andere Position von einem an dem Tender teilnehmenden Headhunter zu erhalten, ohne JobTender24 zu beteiligen. Dies gilt jedoch nicht für andere als die ausgeschriebenen Positionen, sofern zum Zeitpunkt der Ausschreibung nachweislich bereits ein gültiger Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Headhunter für diese andere Positionen existiert.
In allen Fällen der Umgehung bzw. einer Zuwiderhandlung wird eine pauschale Vertragsstrafe von 30.000,- Euro je Umgehungsfall vereinbart, wobei sich der Betreiber die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ausdrücklich vorbehält. Weiterhin kann der Headhunter und das Unternehmen dauerhaft von der Nutzung von JobTender24 ausgeschlossen werden. Für die Feststellung einer Umgehung reicht eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens oder des Headhunters.
5.5. Deaktivierung eines Accounts: Die Deaktivierung eines Nutzer-Accounts ist jederzeit möglich. Sämtliche Nutzer sind verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesen AGJT auch nach einer etwaigen Deaktivierung ihres Accounts zu befolgen. Auch nach einer Deaktivierung bleiben die vertragsrelevanten Daten der Nutzer für Dokumentationszwecke im Rahmen gesetzlicher Vorgaben gespeichert. Hiermit erklären sich alle Nutzer explizit einverstanden.
5.6. Schäden aus der Beschäftigung eines Kandidaten: Unternehmen stellen den Betreiber sowie die Headhunter von sämtlichen Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines Kandidaten entstehen. Unternehmen versichern darüber hinaus, über die für die Ausschreibung des Tenders und Anstellung des Kandidaten notwendigen Genehmigungen zu verfügen. Anderenfalls ist das Unternehmen gegenüber dem Betreiber sowie dem betroffenen Headhunter zum Schadenersatz verpflichtet.
5.7. Bestehende Verträge, Kenntnis eines Kandidaten: Das Unternehmen ist verpflichtet, bei der Hinterlegung der Ausschreibung anzuzeigen, ob bei der betroffenen Position bereits mit Headhuntern gearbeitet oder eine Stellenanzeige aufgegeben worden ist. Der Headhunter ist verpflichtet, nach Bekanntgabe des Unternehmens zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob und in welcher Form bereits ein Vertrag mit dem Unternehmen besteht bzw. an dieser Ausschreibung vertraglich gearbeitet wird. Der Betreiber ist hierüber unverzüglich zu informieren und kann nach Überprüfung und Bewertung dieser Information auf eine Bearbeitungsgebühr verzichten. Anderenfalls gilt das Mandat als über den Betreiber vermittelt.
Sofern dem Unternehmen ein Kandidat vorgeschlagen wird, der in den vergangenen sechs Monaten bereits auf anderem Wege dort vorstellig geworden ist, so hat das insoweit beweispflichtige Unternehmen dies innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Kandidatenvorschlags schriftlich anzuzeigen und zu belegen. Anderenfalls gilt der Kandidat als über den Betreiber vorgeschlagen und ggf. vermittelt.
6. Rechte, Pflichten und Hinweise des Betreibers
6.1. Überprüfungen der Nutzer und Ausschreibungen: Der Betreiber überprüft stichprobenartig allgemein zugängliche Informationen über die Headhunter anhand deren Homepage und sonstigen Nachweisen. Jeder Nutzer, der sich mit falschen Angaben einen Zugang erschlichen hat, ist unabhängig vom tatsächlichen Schaden zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro verpflichtet. Der Betreiber kann Nutzerkonten, die über 12 Monate nicht mehr genutzt wurden, sperren oder löschen. Weiterhin kann der Betreiber Ausschreibungen beenden, die älter als sechs Monate sind. Zudem behält sich der Betreiber das Recht vor, Daten zu löschen, die gegen die guten Sitten verstoßen, die Interessen des Betreibers verletzen und/oder gegen geltendes Recht verstoßen. Der Betreiber kann zudem einzelne Headhunter und / oder Unternehmen ohne Angabe von Gründen von der Nutzung von JobTender24 ausschließen.
6.2. Haftungsausschluss: Die Plattform steht grundsätzlich rund um die Uhr zur Nutzung bereit. Abschaltungen zu Wartungsarbeiten bleiben vorbehalten. Ein Anspruch auf durchgehende Nutzung der Plattform oder einzelner Funktionen besteht nicht. Folglich scheidet auch ein Schadenersatzanspruch wegen mangelnder Nutzungsmöglichkeit aus. Die Nutzer von JobTender24 stellen den Betreiber von allen Schäden frei, die sie anderen Nutzern oder Dritten durch Verletzung ihrer Rechte oder sonstige Rechtsverstöße
zufügen. Der Betreiber übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die aus der Verwendung von JobTender24 entstehen. Für bei JobTender24 von Nutzern hinterlegte Informationen sind ausschließlich die jeweiligen Nutzer verantwortlich. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf sämtliche Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Betreibers. Er gilt nicht in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei leichter Fahrlässigkeit für nicht unerhebliche Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.) Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt, Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
7. Gerichtsstand, anwendbares Recht
7.1. Für alle Belange im Zusammenhang mit der Nutzung von JobTender24 gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht) .
7.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person, so ist der Gerichtsstand Düsseldorf. Der Betreiber ist berechtigt, den Nutzer abweichend von dieser Gerichtsstandvereinbarung auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
7.3. Der Betreiber behält sich vor, die AGJT zu ändern. Im Falle einer Änderung der AGJT wird der Betreiber den Nutzern die Änderungen der AGJT in Textform (z.B. per Mail) mitteilen. Die Änderungen werden gegenüber den Nutzern wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Nutzer nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung an den Betreiber widerspricht. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an den Betreiber. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Seiten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
8. Technologie und Auswertung
8.1. Der Betreiber setzt Technologien und Verfahren nach aktuellem Stand der Technik ein, um die Daten seiner Nutzer bestmöglich zu schützen. Sämtliche Teilnehmer verpflichten sich zum streng vertraulichen Umgang mit allen Informationen und Daten, die über die Plattform ausgetauscht werden, insbesondere mit Personen- und Ausschreibungsinformationen.
8.2. Der Betreiber darf Nutzer- und Nutzungsdaten zum Zwecke der Überwachung, Auswertung und zur Erstellung von Statistiken verwenden und auch statistische Daten, Rankings und Beurteilungen von Nutzern veröffentlichen, soweit rechtlich zulässig. Der Betreiber darf die Namen der registrierten Unternehmen und Headhunter sowie erfolgreiche Platzierungen als Referenz anführen. Namentliche Referenzen von erfolgreich vermittelten Kandidaten dürfen grundsätzlich nur mit deren Zustimmung veröffentlicht werden.
8.3. Für die Erfassung von Nutzer- und Nutzungsdaten (z. B. auch Pagetracking) darf der Betreiber auch Drittanbieter einsetzen.
9. Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser AGJT nicht gültig oder nicht durchsetzbar ist oder sein wird, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGJT davon unberührt. Dies gilt nicht, wenn durch den Wegfall einzelner Bestimmungen eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.